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ART. 1 - GELTUNGSBEREICH UND INFORMATIONSANGABEN


Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkaufsverträge zwischen den Parteien, sofern nicht ausdrücklich mögliche Abweichungen schriftlich vereinbart werden. Eventuelle allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden auf die zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien keine Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Gewichte, Maße, Preise, Farben und alle weiteren Angaben in den Katalogen, Preislisten oder anderen darstellenden Unterlagen von ENTECH sind lediglich richtungsweisend. Diese Angaben sind nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als solche im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Auftragsannahme von ENTECH aufgeführt werden. Das Unternehmen ENTECH behält sich vor, zu jeder Zeit von ihm für zweckmäßig erachtete Änderungen geringfügigen Ausmaßes an den Produkten vorzunehmen und den Kunden hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn laufende Lieferungen an den Kunden von den Änderungen betroffen sind.

ART. 2 - VERTRAGSBESTIMMUNGEN


Alle Verträge, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, unterliegen dem italienischen Gesetz. Wenn auf eventuelle handelsübliche Ausdrücke Bezug genommen wird, sind damit die der Incoterms der internationalen Handelskammer gemeint.

ART. 3 - VERTGRAGSABSCHLUSS


Die Annahme seitens des Käufers des Angebots oder der Auftragsbestätigung von ENTECH, unabhängig wie erfolgt, beinhaltet die Anwendung beim Verkaufsvertrag der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die Annahme durch die einfache Durchführung des Vertrags erfolgt. Das Angebot von ENTECH versteht sich nur als fest und unwiderruflich, wenn es von ENTECH schriftlich als solches bezeichnet wird und in ihm eine Gültigkeitsfrist für die Klausel festgelegt ist. Als Gegenangebot gilt auch bei Stillschweigen von ENTECH die Antwort des Käufers, die Zusätze oder Änderungen beinhalten, sofern sie als solche die Angebotsbedingungen nicht wesentlich ändern.

ART.4 - BESTELLUNGEN, PREISE UND ZAHLUNGEN


Bestellungen werden durch Auftragsbestätigung nur angenommen, wenn sie schriftlich übermittelt wurden. Die von Agenten, Vertretern und Verkaufshilfspersonen von ENTECH abgegebenen Angebote verpflichten ENTECH nur, wenn von ENTECH bestätigt. Für einzelne Bestellungen mit Beträgen unter 300 Euro in Italien, 600 Euro innergemeinschaftlich und 1500 Euro außergemeinschaftlich wird eine fixe Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt: für Italien 16 Euro, innergemeinschaftlich 25 Euro, außergemeinschaftlich 78 Euro. Die Warenpreise verstehen sich stets Ex Works entsprechend der bei Auftragsbestätigung gültigen Preisliste. Wenn die Lieferfrist über 3 Monate nach der Auftragsbestätigung beträgt, können die Preise bei Erhöhung der Rohstoffpreise von über 2% Änderungen unterliegen. Wenn der Endpreis über 10% höher ist als der im angenommenen Angebot, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die Zahlungen und alle weiteren Beträge, die ENTECH egal aus welchem Grund zustehen, verstehen sich Netto Rechtssitz von ENTECH. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Eventuelle Zahlungen, die an Agenten, Vertreter oder Verkaufshilfspersonen von ENTECH geleistet werden, gelten als nicht vorgenommen, solange die entsprechenden Beträge nicht bei ENTECH eingegangen sind. ENTECH kann Zahlungen mit Wechsel ablehnen. Jede Verzögerung oder Unregelmäßigkeit in der Zahlung berechtigt ENTECH, die Lieferung einzustellen oder die laufenden Verträge aufzulösen, auch wenn sie sich nicht auf die betreffenden Zahlungen beziehen, und eventuellen Schadensersatz zu verlangen. ENTECH hat auf jeden Fall Anrecht - ab Fälligkeit der Zahlung und ohne Notwendigkeit der Mahnung - auf Verzugszinsen, berechnet nach dem Zinssatz der BCE (EURIBOR) zuzüglich 8 Prozent. Die Zahlungsverzögerung gibt ferner ENTECH das Recht, die Garantie gemäß Art. 6 für die gesamte Dauer der Zahlungsverzögerung auszuschließen. Der Käufer kann keine eventuellen Nichterfüllungen von ENTECH geltend machen, wenn er mit den Zahlungen im Rückstand ist. Der Käufer ist auch im Fall von Beanstandungen oder Streitigkeiten zur vollständigen Zahlung verpflichtet. Aufrechnungen mit eventuellen Forderungen, egal welcher Natur, gegenüber ENTECH sind unzulässig. Unter Beibehaltung obiger Bedingungen ist eine Zahlungsverzögerung von über 14 Tagen nach Fälligkeit als wesentlicher Verzug zu verstehen und berechtigt ENTECH zur Vertragsauflösung.

ART. 5 - LIEFERUNG


Die Lieferung der Produkte erfolgt nach den folgenden Bedingungen: Italien, franko Bestimmungsort; innergemeinschaftlich, franko Bestimmungsort; außergemeinschaftlich, Ex Works. Die Lieferfristen verstehen sich richtungsweisend zugunsten von ENTECH und auf alle Fälle mit einer angemessenen Toleranzmarge. ENTECH haftet in keinem Fall für vollständige oder teilweise vorzeitige, verzögerte oder ausfallende Lieferungen. Wenn die Lieferung der Produkte anders vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Produkte ab Werk über Zusendung einer schriftlichen Mitteilung (auch per Fax oder Mail) an den Käufer, dass die Produkte zu seiner Verfügung stehen. Die Risiken für die Lieferung gehen in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Produkte das Werk von ENTECH verlassen. Für einzelne Bestellungen für einen Betrag unter 600 Euro werden die Transportkosten in Rechnung gestellt. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung sind die Verpackungseinheiten unteilbar. Für Nicht-Standard-Verpackungen wird ein Aufpreis von 3 Euro je Verpackung berechnet. Die Lieferzeiten für Standardlieferungen sind Folgende: Die Produkte im Katalog mit grauem Hintergrund in der Tabelle mit den Finish- und Preisangaben sind lieferbereit oder sie werden bei Warenmangel auf alle Fälle innerhalb von maximal 20 Werktagen geliefert. Die Produkte im Katalog mit weißem Hintergrund in der Tabelle mit den Finish- und Preisangaben werden spätestens nach 60 Werktagen geliefert oder es erfolgt der Versand bei bereitstehender Ware. Die Lieferzeiten für Sonderlieferungen werden von Mal zu Mal mitgeteilt.

ART. 6 - GARANTIE


ENTECH garantiert, dass die gelieferten Produkte keine Mängel oder Herstellungs- und Konstruktionsfehler aufweisen, die sie für die Verwendung, zu der sie bestimmt sind, ungeeignet machen. Die Garantie hat eine Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum und ist der Beanstandung untergeordnet, die der Käufer innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung einreicht, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, bzw. innerhalb von 5 Tagen nach Feststellung des Fehlers, vorausgesetzt innerhalb der Garantiezeit, wenn es sich um versteckte Mängel handelt. Jede Beanstandung muss ENTECH mit dem Formular der Rückgabegenehmigung schriftlich mitgeteilt werden, mit Angabe des Modells (Codes), des Lieferdatums, der Beschreibung des Mangels und der Menge der defekten Produkte. Nach ordnungsgemäßer Anzeige des Käufers kann ENTECH (nach eigenem Ermessen) innerhalb einer hinsichtlich des Umfangs der Beanstandung angemessenen Zeit: a) dem Käufer Ex Works kostenlos Produkte derselben Art und in derselben Menge liefern wie die defekten oder nicht mit den Vereinbarungen übereinstimmenden Produkte; ENTECH kann in diesem Fall zu eigenen Kosten die Rückgabe der defekten Produkte fordern, die in das Eigentum von ENTECH übergehen; b) schriftlich die Vertragsauflösung erklären und die Geldrückgabe gegen die Rückgabe, stets zu eigenen Kosten, der gelieferten Produkte anbieten. Die vorliegende Garantie ersetzt vollumfänglich die gesetzlichen Haftungsbestimmungen und schließt jede weitere mögliche Verantwortung von ENTECH in Zusammenhang mit den gelieferten Produkten aus. Insbesondere kann der Käufer keine anderen Forderungen in Bezug auf Schadensersatz, Preisminderung oder Vertragsauflösung stellen. Nach Ablauf der Garantiezeit kann kein Anspruch gegenüber ENTECH geltend gemacht werden. Die Garantie verfällt, wenn die Produkte für andere Zwecke verwendet werden, als für die sie verkauft wurden. Ebenso haftet sie nicht für Mängel oder Schäden, die durch eine nicht mit den Angaben von ENTECH übereinstimmende fehlerhafte Installation oder unzulängliche Wartung hervorgerufen wurden. ENTECH garantiert des Weiteren die Oberfläche IS-pro beständig gegen Mattierungsphänomene, Infiltrationen, Flecken oder Loslösen der Schutzbeschichtung. Die Garantie gilt unter der Voraussetzung, dass die gelieferten Produkte in Übereinstimmung mit und unter Beachtung der Angaben/Anweisungen von ENTECH verwendet, installiert und gewartet wurden. Die Garantie für IS-pro ist gültig, solange die Mechanik des Produkts seine korrekte Funktionalität aufrecht erhält. Für das PVD Finish beträgt sie 20 Jahre, während sie für die anderen Behandlungen 24 Monate beträgt. Auf die mechanische Funktion gewährt ENTECH eine Garantie von 10 Jahren für alle Tür- und Fensterknäufe (sofern die jeweiligen Montage- und Wartungsanweisungen beachtet wurden). Die Garantie beginnt am Tag des Einkaufs durch den ersten Endkunden. Der Anspruch auf die Garantie besteht nur gegen Vorlage des fehlerhaften Produkts und der Einkaufsquittung. ENTECH haftet maximal bis zur Höhe des Kaufpreises der Ware. Alle weiteren Erstattungen egal welcher Natur in Zusammenhang mit der Nichtkonformität des gelieferten Produkts sind ausgeschlossen. Eventuelle Auswechselungen verlängern nicht die Garantiedauer des gesamten Produkts. Die Überprüfung der Mängel steht ausschließlich den Technikern von ENTECH zu. ENTECH übernimmt keine Haftung für Schäden durch unsachgemäße und nicht konforme Verwendung des Produkts, fehlerhafte und nachlässige Behandlung, Nichtbeachtung der Montage- und Wartungsanweisungen, eigenmächtige Änderungen und Reparaturen, chemische und physikalische Reaktionen auf der Produktoberfläche und unangemessene Verwendung, die Schäden durch schneidende oder zerstörende Gegenstände verursacht.

ART. 7 - TECHNISCHE NORMEN UND VERANTWORTUNG DES HERSTELLERS


In Bezug auf die Eigenschaften des Produkts befolgt ENTECH die in Italien geltenden Rechtsvorschriften und technischen Normen. Der Käufer übernimmt vollständig das Risiko eines eventuellen Unterschieds zwischen den italienischen Normen und denen des eventuellen anderen Bestimmungslands der Produkte, wobei er ENTECH diesbezüglich schadlos hält, sofern er ENTECH nicht vorher ausdrücklich über selbige in Kenntnis gesetzt hat. Das Unternehmen ENTECH garantiert die Leistungen der von ihm hergestellten Produkte allein und ausschließlich in Bezug auf die ausdrücklich von ENTECH angegebenen Einsätze, Zwecke und Anwendungen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die von ENTECH gelieferten Produkte auf nicht mit den Angaben unter vorhergehendem Punkt übereinstimmende Weise zu verfügen. Wenn der Käufer die obigen Produkte für den Weiterverkauf bestimmt, ist er dazu verpflichtet und dafür verantwortlich, seine Käufer von den gegenständlichen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Es wird auf alle Fälle festgehalten, dass jede Verantwortung, die sich von den Produkten ableiten kann, nach Übergang der Risiken auf den Käufer ausschließlich zulasten des Käufers gehen, welcher ENTECH schadlos hält. Der Käufer verpflichtet sich, ENTECH im Hinblick auf alle Gefahren diesbezüglich adäquat zu enthaften ohne Rückgriffsrecht gegen ENTECH. Keine Abweichung von den Bestimmungen in diesem Artikel kann als gültig angesehen werden, wenn sie nicht ausdrücklich und spezifisch zwischen den Parteien schriftlich festgelegt wurde.

ART. 8 - EIGENTUMSVORBEHALT


Wenn die Zahlung im Ganzen oder teilweise nach der Lieferung erfolgt, bleiben die gelieferten Produkte im Besitz von ENTECH bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, in dem Maß, das von dem Gesetz des Landes, in dem sich die Produkte befinden, zugelassen ist. Der Käufer verpflichtet sich, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um in dem betreffenden Land einen gültigen Eigentumsvorbehalt in der weitesten zulässigen Form oder eine ähnliche Garantie zugunsten von ENTECH zu schaffen.

ART. 9 - GEWERBLICHE UND GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE


Der Käufer verpflichtet sich, die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte, die auf den von ENTECH vertriebenen Produkten ruhen, zu beachten. Dasselbe gilt für die von ENTECH verwendeten Handelsmarken und Kennzeichen sowie für die Gebrauchs- und Geschmacksmuster der Produkte. Im Falle einer Verletzung durch den Käufer der in dieser Klausel vorgesehenen Verpflichtungen muss der Käufer eine Strafe in Höhe des dreifachen Betrags, den ENTECH direkt oder indirekt für die Planung und Herstellung des mit der Verletzung in Zusammenhang stehenden Produkts getragen hat, an ENTECH zahlen, vorbehaltlich der Entschädigung eines eventuell höheren erlittenen oder erleidenden Schadens.

ART. 10 - HÖHERE GEWALT


Keine Verantwortung kann im Fall von Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung der von ENTECH eingegangenen Vertragsverpflichtungen zugeschrieben werden, wenn die Nichterfüllung oder Verzögerung mit zufälligen Ereignissen oder Fällen der höheren Gewalt in Zusammenhang stehen wie zum Beispiel: Streiks, Aussperrungen, Krieg, Aufruhre, Aufstände, Brände, Explosionen, Erdbeben, Überschwemmungen, plötzliches Fehlen der Werkstoffe für die Herstellung der Produkte wegen Tatsachen oder Handlungen Dritter, Unmöglichkeit, die Genehmigung für Export und/oder Import und/oder Vermarktung von Gütern, Materialien oder Produkten zu erhalten, oder die Aufhebung dieser Genehmigungen.

ART. 11 - AUSLEGUNG, ÄNDERUNGEN, UNWIRKSAME KLAUSELN


Für die Auslegung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen ist der Text in italienischer Sprache maßgebend. Eventuelle Anlagen oder Prämissen gelten als Bestandteil der Verträge, auf die sie sich beziehen. Alle Änderungen oder Ergänzungen, die an den Verträgen angebracht werden, auf die die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbeziehungen angewandt werden, müssen, um wirksam zu sein, schriftlich festgehalten werden. Im Fall von ungültigen oder unwirksamen Vertragsbestimmungen muss der Vertrag in seiner Gesamtheit so ausgelegt werden, als enthielte er all jene Klauseln, mit denen gesetzmäßig der wesentliche Zweck erreicht werden kann, der von der Vereinbarung, die die betreffenden Klauseln enthält, verfolgt wird.

ART. 12 - JURISDICTION


Für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit den Verträgen, auf die die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen angewandt werden, ist ausschließlich der Gerichtshof Brescia (Italien) zuständig. ENTECH ist jedoch berechtigt, eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.